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Lizenzvertrag Sampler

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Wer eine Kompilation oder einen Sampler herausbringen möchte, muss die entsprechenden Titel lizenzieren, falls er nicht Titel aus dem eigenen Haus (dem eigenen Label) verwendet.

 

 

 

Vertrag

über nicht-exklusive Rechte-Einräumung

  

zwischen . . .

– im folgenden „Label“ genannt –

 

und

  

. . .

  

- im folgenden „Lizenzgeber“ genannt, auch wenn es sich um eine Personenmehrheit handelt –.

  

Der Lizenzgeber räumt dem Label ab dem . . .das nicht-exklusive Recht ein, auf dem Projekt „. . .“ (Arbeitstitel) die Aufnahme(n):

     

für die Dauer von 3 Jahren zu vervielfältigen und zu vertreiben und danach für die Dauer von weiteren 6 Monaten auszuverkaufen. Eine Sublizenzierung durch das Label ist ausgeschlossen. Das Label kann eine Promo-CD erstellen, die nicht zum Verkauf bestimmt ist und die die Aufnahme(n) in gekürzter Form enthält. Das Label bemustert Radio-Stationen, um eine Aussendung zu erreichen.

 

Der Lizenzgeber garantiert, im Besitz der übertragenen Rechte an den Vertragsaufnahmen zu sein, insbesondere diese vervielfältigen und verteilen und die Vertragsaufnahmen in der vorgenannten Weise bearbeiten zu können. Der Lizenzgeber hält das Label insoweit von allen Forderungen, die Künstler, Produzent, Verlag oder andere Dritte  wegen der Auswertung der Vertragsaufnahmen an das Label stellen, frei.

 

Für den Lizenzgeber als Urheber (Text, Komposition), der GEMA-Mitglied ist, entrichtet das Label die GEMA-Vergütung. Urheber, die kein GEMA-Mitglied sind, erhalten vom Label eine Vergütung, das den Sätzen und Konditionen der GEMA angenähert ist. Ein Interpreten-Honorar wird nicht gezahlt.

 

Die Veröffentlichung der Aufnahme(n) erfolgt unter angemessenem Hinweis auf den Lizenzgeber unter beliebigen Wort- und/oder Wortbildzeichen des Labels.

 

Das Label ist ferner berechtigt, im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Veröffentlichung Namen und Abbildungen der Künstler zu verwenden. Bildmaterial, das dafür der Lizenznehmer zur Verfügung stellt, ist frei von Rechten Dritter.

 

Der Lizenzgeber erhält vom Label von der Veröffentlichung der unter diesem Vertrag hergestellten Tonträger jeweils 5 Belegexemplare jeder Tonträgerkonfiguration.

 

Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder anfechtbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung soll das gesetzlich zulässige treten.

  

Ort, den

 

Unterschriften

 

 

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