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Künstlervertrag

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Der Künstlervertrag regelt die Rechte der Künstler (Interpreten, Bands, Sänger usw.) und die Auswertung von entsprechenden Tonaufnahmen. Er wird mit einem Label oder Produzenten abgeschlossen.


Künstlervertrag
 

 

 

 zwischen....(nachstehend „Künstler“ genannt, auch wenn es sich um mehrere Personen handelt) 

 

und der

……..(nachstehend „Firma“ genannt)

§ 1 Gegenstand

1. Gegenstand des Vertrages ist es, Schallaufnahmen von künstlerischen Darbietungen des Künstlers durch Herstellung und Vertrieb von Tonträgern aller Art auszuwerten sowie unkörperlich oder körperlich über Kommunikationsnetze wie z.B. das Internet anzubieten oder zu liefern. Das Gleiche gilt für Datenträger, Datenbanken, Dokumentationssysteme oder Systeme, die in speicherähnlicher Art eingebracht sind, elektronisch, per Internet sowie in ähnlicher Weise übermittelt werden.

2. Zu diesem Zweck wird der Künstler im Rahmen dieses Vertrages die folgenden urheberrechtlich schutzfähige Darbietungen zum Zwecke der Aufnahme vortragen:........ 

 

§ 2 Ausschließlichkeit

1. Der Künstler überträgt auf die Firma das ausschließliche und übertragbare Recht, seine genannten schutzfähigen Darbietungen während der Dauer dieses Vertrages auf Tonträgern aller Art aufzunehmen sowie körperlich und unkörperlich anzubieten. Ebenso werden alle Nutzungsrechte übertragen, die in Zusammenhang mit Multimedia- und anderen Datenträgern, Internet, Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in speicherähnlicher Art eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise übermittelt werden, stehen.

2. Der Künstler wird vorbehaltlich § 2, Absatz 3, während der Vertragsdauer niemandem außer der Firma gestatten, seine genannten Darbietungen auf Tonträgern jeglicher Art aufzunehmen.

3. Der Künstler kann für Rundfunk, Fernsehen und Film Schallaufnahmen Dritter aufnehmen, soweit sie ausschließlich für diesen Zweck hergestellt und verwendet werden. Der Künstler muss den Verwendungszweck ausdrücklich zur Bedingung gemacht haben. Der Hersteller dieser Aufnahmen darf diese auf keinen Fall für Ton- oder Bildträger körperlich oder unkörperlich verwerten. Ausgenommen ist nur, wenn der Firma ihre ausdrückliche Genehmigung gibt. Übernimmt die Firma eine solche Aufnahme des Künstlers von Dritten, gilt die übernommene Aufnahme im Sinne dieses Vertrages.

4. Der Künstler wird Titel, die im Rahmen dieses Vertrages aufgenommen werden oder Teile davon während der Dauer des Vertrages und zehn Jahre danach nicht erneut aufnehmen oder durch Dritte auf Tonträger aufnehmen lassen, es sei denn, dass dem Künstler die Aufnahme gemäß § 2 Absatz 3 ohnehin vorbehalten ist.

5. Verstößt der Künstler gegen seine Exklusivpflicht, so ist die Firma zur Einstellung der Zahlungen berechtigt, unbeschadet eines etwaigen weitergehenden Schadenersatzanspruches.  

 

§ 3 Aufnahme und Veröffentlichung

1. Die Firma garantiert die Durchführung und Veröffentlichung der Aufnahmen.

2. Die Firma wird mit dem Künstler jeweils Ort, Art und Zeit der Aufnahmen vereinbaren. Die Kosten für die jeweiligen Aufnahmen trägt die Firma.

3. Die Firma ist berechtigt, die angesetzte(n) Aufnahme(n) auf Kosten des Künstlers abzusetzen, wenn der Künstler die zur Aufnahme bestimmten Titel nicht aufnahmereif einstudiert hat.

4. Die Reisekosten zum Aufnahmeort werden den Künstlern nur ersetzt, falls hierüber eine gesonderte Vereinbarung über Art und Weise getroffen worden ist.

5. Nach Beendigung der Studioaufnahmen werden die Parteien die Aufnahmen abhören. Aufnahmen, die der Firma als nicht technisch einwandfrei befindet, werden wiederholt, bis eine abnahmefähige Aufnahme vorliegt.

6. Die Firma ist berechtigt, die Herstellung der Aufnahme(n) einem Beauftragten seiner Wahl zu übertragen. Der Künstler hat Mitspracherecht.

7. Den Zeitpunkt der Veröffentlichung der unter diesem Vertrag anfallenden Aufnahmen bestimmt die Firma. Die Firma kann die Aufnahmen unter jedem beliebigen Etikett veröffentlichen oder veröffentlichen lassen.

8. Der Künstler wird Werbemaßnahmen für die Produktion(en) unterstützen und sich für jegliche Aktivitäten (Promotionreisen für Funk, Fernsehen, Presse, Interviews und dergleichen) kostenlos zur Verfügung stellen. Auf jeden Fall wird der Künstler an Rundfunk- oder Fernsehauftritten teilnehmen.  

 

§ 4 Rechtsübertragung

1. Das Eigentum sowie alle Rechte an dem Material der unter diesen Vertrag fallenden Schallaufnahmen fallen mit ihrer Entstehung der Firma zu.

2. Wenn der Künstler in seiner Eigenschaft als Texter oder Komponist tätig ist, so bleiben diese Rechte zur Wahrnehmung durch eine Urheberrechts-Gesellschaft unberührt. Ebenso unberührt bleiben die Rechte des Künstlers bei der Gesellschaft für Leistungsschutzrechte (GVL). Alle weiteren Leistungsschutzrechte, Vergütungsansprüche für erlaubnisfreie, aber vergütungspflichtige Nutzung durch Dritte, sämtliche gewerblichen Schutzrechte und sonstigen Befugnisse, die zur Ausübung der vertragsgegenständlichen Nutzungshandlungen erforderlich sind, werden auf die Firma oder deren Lizenznehmer übertragen.

3. Die Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte auf die Firma erstreckt sich auf die genannten Schallaufnahmen, die von den Darbietungen des Künstlers gemacht werden und umfasst örtlich und zeitlich unbeschränkt alle jetzt bekannten und etwaigen zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren zur Reproduktion und/oder Wiedergabe der Aufnahmen sowie der Vermarktung im Internet. Ebenso werden alle Nutzungsrechte übertragen, die in Zusammenhang mit Multimedia- und anderen Datenträgern, Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in speicherähnlicher Art eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise übermittelt werden, stehen.

4. Der Künstler gestattet der Firma, seinen Namen, seinen Künstlernamen, Abbildungen oder sonstiges biografisches Material in branchenüblicher Weise zur Werbung für Tonträger mit seinen Aufnahmen zu verwenden. Ebenso werden alle Nutzungsrechte übertragen, die in Zusammenhang mit Multimedia- und anderen Datenträgern, Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in speicherähnlicher Art eingebracht sind, elektronisch, über das Internet oder in ähnlicher Weise übermittelt werden, stehen.
a) Auf Anforderung der Firma wird sich der Künstler für Fotoaufnahmen bereithalten. Die Kosten trägt die Firma. Ohne Zustimmung der Firma wird der Künstler die Benutzungsrechte keinem Dritten einräumen.
b) Der Künstler räumt der Firma darüber hinaus das Recht ein, Gegenstände, welche den Namen des Künstlers oder dessen Künstlernamen, sein Faksimile und/oder seine Abbildung tragen, herstellen zu lassen und zu vertreiben. Ebenso werden alle Nutzungsrechte übertragen, die im Zusammenhang mit Multimedia- und anderen Datenträgern, Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in speicherähnlicher Art eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise übermittelt werden, stehen. Die daraus erzielten Erlöse fließen der Firma zu. Der Künstler erhält eine Umsatzbeteiligung von ... %.

5. Der Künstler erklärt sich damit einverstanden, daß die Verwertung der Vertragsaufnahmen auch in Verbindung mit Werbung für artfremde Produkte erfolgen darf (z.B. auf sog. Sonderveröffentlichungen mit Werbeaufdrucken auf Etikett und/oder Hülle oder zusammen mit der Einblendung von Werbespots), wobei die Firma jedoch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Künstlers zu wahren hat. 

 

§ 5 Garantieverpflichtung

1. Der Künstler erklärt ausdrücklich, dass er das Recht an seinen Darbietungen - so weit sie unter diesen Vertrag fallen - auf niemanden übertragen hat und durch keine weiteren Bindungen gehindert ist, diesen Vertrag abzuschließen und zu erfüllen.

2. Sollten trotz der vorstehenden Versicherung von Dritten Ansprüche wegen der Ausübung der in diesem Vertrag übertragenen Rechte geltend gemacht werden, wird der Künstler im Sinne dieses Vertrages alle notwendigen Rechtshandlungen vornehmen, Erklärungen abgeben und gegebenenfalls mit dem anspruchstellenden Dritten Vereinbarungen treffen, die das Hindernis zur Erfüllung dieses Vertrages beseitigen. Unabhängig davon ermächtigt der Künstler, gegebenenfalls auch in seinem Namen, den Firma, bei Forderungen Dritter, auf Rechnung des Künstlers, unbeschadet etwaiger weiterer Ansprüche des Firma gegen den Künstler, seine Rechte aus diesem Vertrag in jeder rechtlich zulässigen Form wahrzunehmen.

3. Der Künstler wird Dritten gegenüber, außer zur Wahrung eigener Ansprüche, über die Bedingungen dieses Vertrages und aller damit in Zusammenhang stehenden Informationen Stillschweigen bewahren. 

 

§ 6 Vergütung

1. Als Vergütung für seine Leistungen aus diesem Vertrag erhält der Künstler eine Umsatzbeteiligung an den unter diesen Vertrag fallenden Aufnahmen. Mit dieser Umsatzbeteiligung sind alle Ansprüche des Künstlers aus diesem Vertrag abgegolten.

a) für Verkäufe von Tonträgern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum Hochpreis erhält der Künstler einen Anteil am bereinigten Nettoabgabepreises an den Handel (HAP):bis 20.000 Verkaufseinheiten eines Tonträgers ... %
ab 20.001 Verkaufseinheiten eines Tonträgers .. %
ab 50.001 Verkaufseinheiten eines Tonträgers ... %
ab 100.001 Verkaufseinheiten eines Tonträgers 8 %a)

I.) Für die Vermarktung im Internet oder anderen Übermittlungsarten sind nach §4 Absatz 3 alle Nutzungsrechte übertragen, die in Zusammenhang mit Multimedia- und anderen Datenträgern, Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in speicherähnlicher Art eingebracht sind, elektronisch oder ähnlicher Weise übermittelt werden, stehen, gelten ... % der Firmaeinnahmen aus diesem Bereich. b) Für die Verkäufe von Tonträgern außerhalb Deutschlands und innerhalb Europas sowie Export durch die Firma oder Lizenznehmer in diese Länder ... % der unter a) genannten Vergütung.
c) Für Verkäufe außerhalb Europas, sowie Export durch die Firma oder Lizenznehmer in diese Länder ... % der unter a) genannten Vergütung.
d) Für Verkäufe von Low-Preis (Billigpreis), Schallplattenclub- oder und Gemeinschafts-Veröffentlichungen mit Nichttonträgergesellschaften sowie fernsehbeworbene Tonträgerveröffentlichungen oder Benefizveröffentlichungen, erhält der Künstler die Hälfte der unter a) und b) vereinbarten Vergütung.
e) Sind nicht alle Titel einer Tonträgerveröffentlichung von dem Künstler, wird die Umsatzbeteiligung von a) -d) nach der Spieldauer anteilig berechnet. Sind bei einem oder mehreren Titel(n) andere Künstler maßgeblich beteiligt, wird die Umsatzbeteiligung für diesen Titel mit diesen geteilt.
f) Im Falle der Pauschalvergabe vertragsgegenständlicher Aufnahmen oder Teilen davon von der Firma für Synchronisationszwecke (z.B. Werbefilme, Spielfilme, sonstige Bildtonträger etc.) erhält der Künstler ... % der bei der Firma aufgrund der Drittauswertung eingehenden Nettoerlöse.

2. Der bereinigte Nettoabgabepreis an den Handel (HAP) ist der HAP nach Abzug aller Umsatz- oder sonstigen fällig werdenden Verkaufssteuern, und bei verpackungsgebundenen Tonträgern zusätzlich der Abzug des Tonträgerverpackungsabzug, der ... % beträgt.

3. Die Umsatzbeteiligung steht dem Künstler so lange zu, wie die Firma oder deren Lizenznehmer die Vertragsaufnahmen auswerten, begrenzt jedoch auf die gesetzliche Schutzfrist von Tonträgern. 

 

§ 7 Abrechnung und Zahlung

1. Grundsätzlich rechnet die Firma oder deren beauftragter Lizenznehmer sämtliche verkaufte und nicht zurückgegebene Tonträger ab. Zu diesem Zweck ist die Firma oder deren beauftragter Lizenznehmer berechtigt, eine angemessene Retourenreserve für Verkäufe in der jeweiligen Abrechnungsperiode zu bilden. Die Retourenreserve soll nicht mehr als 20 % der ausgelieferten Tonträger betragen. Der Firma oder deren Lizenznehmer wird die jeweils gebildeten Retourenreserven mit der nächsten Abrechnung auflösen, mit der Maßgabe jedoch, dass für Neuauslieferung auch neue Retourenreserven gebildet werden können.

2. Der Künstler erhält keine Umsatzbeteiligung für Tonträger, die zum Zwecke der Promotion oder Werbemaßnahmen abgegeben oder dem Handel als Naturalrabatt gewährt werden.

3. Der Firma oder deren Lizenznehmer ist berechtigt, die Umsatzbeteiligung einzustellen, wenn: a) In Fällen, in denen Vertragsaufnahmen ausverkauft werden. Ausverkauf liegt vor, wenn eine Aufnahme aus dem Angebotskatalog gestrichen und als Ausverkaufsware angeboten wird. b) Die Firma ist berechtigt, unbeschadet weitergehender Schadensansprüche gegen den Künstler die Zahlungen einzustellen, falls der Künstler seine wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seine Ausschließlichkeitsverpflichtung, verletzt.

4. Zahlungen aus diesem Vertrag erfolgen ausschließlich an den Künstler und werden auf das Konto des Künstlers überwiesen oder per Scheck geleistet.

5. Der Künstler verpflichtet sich, seine Einkünfte aus diesem Vertrag selbst zu versteuern. Sollte der Künstler innerhalb Deutschlands mehrwertsteuerpflichtig sein, so hat er dies anzugeben. Sollte der Künstler außerhalb Deutschlands steuerpflichtig sein, werden die fällig werdenden Steuerbeträge von Firma an das ansässige Finanzamt abgeführt, es sei denn, der Künstler legt der Firma eine Freistellungserklärung vor.

6. Die Firma wird halbjährlich, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf einer Abrechnungsperiode an den Künstler abrechnen. Auslandsauswertungen werden entsprechend dem Zahlungseingang abgerechnet. Auslandsabrechnungen, die in der jeweiligen nationalen Währung des Vertriebslandes abgerechnet werden, werden am Tag des Geldeingangs bei der Firma zum offiziellen Euro-Wechselkurs abgerechnet.

7. Sollte der Künstler innerhalb von drei Monaten nicht widersprechen, gilt die Abrechnung als genehmigt. Ansonsten ist der Künstler berechtigt, die Bücher der Firma, so weit es diesen Vertrag betrifft, auf seine Kosten durch einen unabhängigen, vereidigten Buch- oder Wirtschaftsprüfer nach vorheriger, rechtzeitiger Anmeldung in den Geschäftsräumen der Firma einsehen zu lassen.  

 

§ 8 Ansehen und Produktion

1. Wird während der Dauer dieses Vertrages der Ruf oder das Ansehen des Künstlers aus Gründen, die in seiner Person liegen, entscheidend beeinträchtigt, ist die Firma berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von einem Monat vorzeitig zu beenden. Das gleiche Recht steht der Firma zu, falls der Künstlers seinem Beruf als Interpret nicht mehr nachgeht und in der Öffentlichkeit nicht mehr auftritt. Sollte der Künstler seine persönliche Ausschließlichkeitsbindung verletzen, ist die Firma berechtigt, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu beenden und jegliche aus diesem Vertrag entstehende Zahlungen einzustellen. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung behält sich die Firma vor. das Gleiche gilt, wenn während der Vertragsdauer der Ruf oder das Ansehen der Firma oder deren Lizenznehmer, aus Gründen, die in der Person des Produzenten oder des Lizenznehmers liegen, entscheidend beeinträchtigt wird, ist der Künstler berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von einem Monat vorzeitig zu beenden. Das gleiche Recht steht dem Künstler zu, falls die Firma ihrer Geschäftstätigkeit nicht mehr nachgeht und in der Öffentlichkeit nicht mehr als Firma tätig ist. Sollte die Firma die Produktionsvereinbarungen nicht einhalten, ist der Künstler berechtigt, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu beenden und jegliche aus diesem Vertrag entstehende Verpflichtungen einzustellen. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung behält sich der Künstler vor.

 2. Ansonsten gelten für beide Seiten die gesetzlichen Bestimmungen über Leistungsstörungen. 

 

§ 9 Bildtonträgerproduktionen

1. Der Künstler steht der Firma für die Herstellung von Bildtonträgern unentgeltlich und uneingeschränkt zur Verfügung, die a) in einem Zusammenhang mit musikalischen Darbietungen des Künstlers stehen oder b) mittelbar oder unmittelbar der Auswertung der unter diesen Vertrag fallenden Tonträgerproduktionen dienen. Der Künstler überträgt auf die Firma das ausschließliche und übertragbare Recht, seine sämtlichen schutzfähigen Darbietungen während der Dauer dieses Vertrages auf Tonträger aller Art, wie auch Bildtonträger, aufzunehmen sowie körperlich und unkörperlich anzubieten. Ebenso werden alle Nutzungsrechte übertragen, die im Zusammenhang mit Multimedia- und anderen Datenträgern, Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in speicherähnlicher Art eingebracht sind, elektronisch, per Internet oder in ähnlicher Weise übermittelt werden, stehen, insbesondere dem Internet. Hierzu gehören insbesondere Musikvideos jeder Art, Promotion- und Werbeclips, Features über die Person des Künstlers etc.

2. Der Künstler sichert der Firma zu, Verträge über die Auswertung seiner Darbietungen auf Bildtonträgern mit Dritten nur dann zu schließen, nachdem die Firma eine Auswertung derselben Aufnahmen abgelehnt hat. Eine etwaige Auswertung durch die Firma soll zu Bedingungen durchgeführt werden, die in ihrem Inhalt den Grundlagen dieses Vertrages entsprechen.  

 

§ 10 Vertragsdauer

1. Dieser Vertrag gilt mit Unterschrift und Datum des Künstlers für ... Jahre ab Vertragsunterzeichnung als fest geschlossen. 2. Der Firma hat 3 Optionen, diesen Vertrag um je 1 Jahr zu verlängern. Zur Wirksamkeit der Ausübung einer Option bedarf es einer schriftlichen Mitteilung von der Firma an den Künstler per Einschreiben, spätestens drei Monate vor Ablauf einer Vertragsperiode, wobei das Datum des Poststempels gilt. 

 

§ 11 Rechts- und Gerichtsstand

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei eingeschriebener Briefwechsel genügt. Dies gilt auch für die Aufhebung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages.

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit nicht. Eine ungültige Regel wird durch eine Klausel ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.

3. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist oder sind der/die Künstler im Ausland ansässig, so sind auch die Urheberstreitkammern der Landgerichte Berlin oder München nach Wahl des Klägers zuständig. Der Kläger kann den Beklagten, der im Ausland ansässig ist, auch an dessen Gerichtsstand verklagen.

4. Der Künstler wird die Firma oder deren Lizenznehmer oder seinem Rechtsnachfolger bei gerichtlicher oder außergerichtlicher Geltendmachung der erworbenen Rechte durch Rat und Tat unterstützen, insbesondere die notwendigen Auskünfte erteilen, notwendige Originaldokumente zur Verfügung stellen und, wenn erforderlich, notwendig werdende Abtretungen von Rechten an die Firma oder deren Rechtsnachfolger vornehmen bzw. deren Vornahme veranlassen.

5. Für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als zuständiges Amts- bzw. Landgericht Mannheim vereinbart, so weit nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

6. Der Künstler nimmt davon Kenntnis und ist einverstanden, dass Daten auf Grund dieses Vertrages auf Datenträger gespeichert und nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

7. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

8. Der Künstler schließt diesen Vertrag als Selbstständiger ab.  

 

§ 12 Zusatzvereinbarung: Gruppenklausel

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die in diesem Vertrag genannten Künstler eine Gruppe bilden, die zur Zeit unter dem Namen „...“ bekannt ist. Der Vertrag bezieht sich auf die Leistung des Künstlers als Gruppe, jedoch erstreckt er sich genauso auf die individuelle persönliche Leistung eines jeden Gruppenmitgliedes. Scheidet während der Laufzeit des Vertrages ein Gruppenmitglied aus, so ist der Firma umgehend davon zu unterrichten, und zwar schriftlich. Die Firma hat in einem solchen Fall das Recht, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu beenden. Die Firma kann aber auch den Vertrag mit den verbleibenden Gruppenmitgliedern fortführen. Sollte die Gruppe sich zu einem Ersatzmitglied für die Gruppe entscheiden, so kann dies nur mit Zustimmung der Firma geschehen. Voraussetzung ist, dass ein neues Mitglied der Gruppe sich zu den in diesem Vertrag gemachten Vereinbarungen verpflichtet und entsprechende Unterschriften leistet. Gruppenmitglieder, die ausgeschieden sind, werden dann von weiterer Teilnahme an Auftritten oder Aufnahmen der Gruppe befreit, nicht jedoch von ihrer persönlichen Ausschließlichkeitsbindung an die Firma. Ausscheidende Gruppenmitglieder dürfen in keinem Fall den Namen der Gruppe benutzen oder benutzen lassen, solange der Vertrag mit verbleibenden Gruppenmitgliedern fortgeführt wird.

2. Zwischen der Firma und dem Künstler gilt als vereinbart, dass vom Künstler als Komponist oder Texter verfasste Werke von der Firma exklusiv und weltweit verlegerisch ausgewertet werden. Hier wird der GEMA-Verteilerschlüssel zu Grunde gelegt.

3. Sollte es zum Abschluss eines entsprechenden Bandübernahmevertrages zwischen der Firma oder Lizenznehmern aus anderen Ländern kommen, die ihrerseits auf eine längere Vertragslaufzeit als in diesem Vertrag vereinbart bestehen, verlängert sich der Vertrag entsprechend der zwischen der Firma und den Lizenznehmern für die in den anderen Ländern geschlossenen Vereinbarungen.

4. Als Vergütung für die Gruppe gilt die in § 6 ff. gemachte Vereinbarung. Wirkt der Künstler neben anderen Künstlern an einer Aufnahme mit, so erhält er seine Umsatzbeteiligung geteilt durch die Anzahl aller Künstler. Diese Regelung findet keine Anwendung auf die Mitwirkung von Studiomusikern, die mit einem einmaligen Pauschalbetrag abgefunden werden. 

Ort, Datun

Unterschriften

 

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