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Start Muster-Verträge Bandübern.vertr. m. Option

Banübernahmevertrag m. Option

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Exklusiver Bandübernahmevertrag mit Option - sehr weit gehende Regelungen mit sehr langer und fester Bindung zwischen Künstler bzw. Projekt und dem Label.

Exklusiver Bandübernahmevertrag mit Option

Lizenznehmer:

. . .

-        nachfolgend „Label“ genannt

Lizenzgeber:

. . .

-        nachfolgend „Lizenzgeber“ genannt  

Künstler/Projekt: . . . (Projektname)

Titel/Aufnahme:

. . .

(inklusive aller Mixe wie Radio Edit, Clubmix nachfolgend „Vertragsaufnahmen“ genannt).

 

 

Exklusiver Bandübername-Vertrag mit Option 

Das Label ist exklusiv berechtigt die Vertragsaufnahmen in jeder technischen Art und Weise auszuwerten. Unter anderem ist Label exklusiv berechtigt die Vertragsaufnahmen auf allen Formaten von Ton- und Bildtonträgern (z.B. CD-Single, CD-Album, Vinyl-Single, Vinyl-Album, MC, DVD etc.) auszuwerten, d.h. herzustellen, zu bewerben, zu vertreiben und zu verkaufen, inkl. dem nichtkörperlichen Vertrieb der Vertragsaufnahmen über das Internet (z.B. Download) sowie die Auswertung über sonstige Datentransfers (z.B. für Klingeltöne) und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

Das Label ist auch berechtigt die Tonaufnahmen mit anderen Aufnahmen des vertragsgegenständlichen Projekts/Künstlers oder mit anderen Aufnahmen zu verkoppeln oder verkoppeln zu lassen.

Das Label ist auch berechtigt die Vertragsaufnahmen öffentlich aufzuführen und  öffentlich aufführen zu lassen, durch öffentlichrechtliche und private Sendeanstalten und über Kabel, Satellit oder sonstige Übertragungseinrichtungen (inkl. Internetradio) zu senden und senden zu lassen. Das Label ist auch berechtigt die Vertragsaufnahmen umfassend zu synchronisieren, d.h. mit Bilder oder anderen Daten zu verbinden und als Hintergrundmusik bei Filmen, Videos, Werbespots (auch für Drittprodukte), Videospielen, Computerspielen, Bannerwerbung, etc. zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Lizenzgeber räumt mit dieser Vereinbarung dem Label des weiteren die Erstoption auf zukünftige Auswertungsformen ein, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages noch nicht bekannt waren.

 

Vertragsgebiet:

Welt

 

Lizenzbeteiligung:

Für jeden verkauften, voll bezahlten und nicht retournierten Tonträger erhält Lizenzgeber im Inland (Deutschland) XX % vom jeweils geltenden HAP (siehe Lizenzbasis

Für jeden außerhalb Deutschland (Ausland) verkauften, bezahlten und nicht retournierten Tonträger erhält Lizenzgeber die Hälfte der vorstehend vereinbarten Lizenz (Inland).

In-House-Compilation: Label (Kopplung wird durch Label hergestellt und vertrieben): 50 % titelanteilig (pro rata titulis).

Einnahmen aus dem eventuellen nicht-körperlichen Vertrieb der Tonaufnahmen (z.B. durch downloads) durch Dritte werden geteilt (50:50).

Im Falle eines kommerziellen nicht-körperlichen Vertriebs (z.B. downloads) der Vertragsaufnahmen durch das Label selbst erhält Lizenzgeber die vereinbarte Lizenzbeteiligung für das Inland (XX %) an den Gesamteinnahmen von Label aus dem nicht-körperlichen Vertrieb der jeweiligen vertragsgegenständlichen Aufnahme.

Sonstige Einnahmen (z.B. Synchronisationen): 50:50

Soweit Lizenzgeber seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er für seine steuerlichen Belange und die Zahlung der entsprechenden Abgaben alleine verantwortlich. Soweit Lizenzgeber nicht der deutschen Einkommens-Besteuerung unterliegt ist das Label berechtigt von sämtlichen Zahlungen an Lizenzgeber auf Grundlage dieses Vertrages die entsprechenden Beträge gemäß den bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen für Zahlungen ins Ausland einzubehalten und an den deutschen Fiskus abzuführen, bis der Lizenzgeber eine gültige Freistellung von der Doppel-Besteuerung vorlegt.

Lizenzgeber ist vorsteuerabzugsberechtigt: ja / nein

 

Lizenzbasis:

Der jeweils von Label durchschnittlich erzielte Händlerabgabepreis (HAP) für das spezifische Produkt (z.B. CD-Single, CD-Album) abzüglich Verpackungs- und Technikkosten in Höhe von 10 % für Vinylformate, 20 % für digitale Formate (CDs, etc) und 25 % für Bildtonträger, z.B. DVD.

 

Exkl. Auswertungszeit:

Zehn Jahre ab Veröffentlichung der jeweils vertragsgegenständlichen Aufnahme in Deutschland, nicht jedoch vor Einspielung sämtlicher unter dieser Vereinbarung geleisteter Vorschüsse. Während der exklusiven Auswertungszeit ist Lizenzgeber nicht berechtigt, das der Vertragsaufnahme zugrundeliegende musikalische Werk neu aufzunehmen und selbst (auch unter anderem Namen) im Vertragsgebiet auszuwerten oder auswerten zu lassen (Titelexklusivität). Die Titelexklusivität ist beschränkt auf 10 Jahr ab Veröffentlichung in Deutschland.

 

Vertragslaufzeit/ Optionen:

Diese Vereinbarung ist für die Dauer von drei (3) Jahren abgeschlossen. Während der Vertragslaufzeit hat Lizenzgeber sämtliche neu produzierten Aufnahmen des vertragsgegenständlichen Projekts/Künstler Label zur Auswertung zu den Bedingungen dieses Vertrages anzubieten.

Während der Vertragslaufzeit hat Lizenzgeber spätestens sechs (6) Monate nach Veröffentlichung der ersten vertragsgegenständlichen Single in Deutschland auf Anforderung von Label eine weitere Singleproduktion oder auf Wunsch von Label eine Albumproduktion mit Darbietungen des vertragsgegenständlichen Künstlers/musikalischen Projekts anzubieten.

Optionen auf Tonaufnahmen müssen innerhalb von 30 Werktagen nach Ablieferung beim Label durch das Label wahrgenommen werden. Soweit eine angebotene Aufnahme durch das Label abgelehnt wird, kann LIZENZGEBER diese Aufnahme Dritten zur Auswertung anbieten. LIZENZGEBER wird in diesem Fall dem Label schriftlich über das Verhandlungsergebnis informieren. Das Label hat dann das Recht, innerhalb von 7 Werktagen zu entscheiden, ob es die Aufnahme doch noch zu den Bedingungen des Dritten auswerten möchte (sog. Matching-Offer-Right). Soweit vom Label abgelehnte Aufnahmen durch Dritte ausgewertet werden, hat dies keinen Einfluss auf das weiter zugunsten des Labels bestehende Auswertungsrecht betreffend die während der Vertragslaufzeit neu produzierten Aufnahmen des Künstlers bzw. des musikalischen Projekts.

 

Abrechnung:

Die Abrechnungen erfolgen halbjährlich jeweils zum 30.06. bzw. 31.12. innerhalb von 90 (neunzig) Tagen. Das Label ist berechtigt, in jeder Abrechnungsperiode Reserven für die zu erwartenden Retouren in Höhe von 25 % zu bilden. Die Retourenreserve ist in der jeweils folgenden Abrechnungsperiode aufzulösen. Abrechnungen und Zahlungen erfolgen in der Währung Euro.

 

Remixe:

Das Label ist berechtigt Remixe von den Vertragsaufnahmen anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen. Die Hälfte (50 %) der Label entstandenen Remixkosten sind mit den Einnahmen des Lizenzgebers verrechenbar, soweit er zuvor dem Remixbudget schriftlich zugestimmt hat.

 

Video:

Das Label und Lizenzgeber werden sich über die eventuelle Herstellung eines Promotions-Videoclips für eine Vertragsaufnahme einigen (Drehbuch, Kosten). Im Falle der Herstellung eines solchen Promotions-Videoclips sind die Hälfte (50 %) der von Label effektiv getragenen Videoproduktionskosten mit sämtlichen Einnahmen des Lizenzgebers aus diesem Vertrag verrechenbar. Soweit Bildtonaufnahmen (Videoclips) von Label erstellt oder von Lizenzgeber nach Zahlung einer entsprechenden Video-Kontribution für das Vertragsgebiet zur Auswertung übernommen werden, wird vereinbart, dass das Label diese Bildtonaufnahmen auch im Rahmen der Herstellung und des Vertriebs von Bildtonträgern in gleichem Umfang auswerten darf wie Tonaufnahmen, gleich ob dies durch das Label geschieht oder durch Dritte).

 

Marketing:

Im Falle einer besonderen, bundesweiten TV-, Internet-, Radio- oder Printkampagne durch das Label wird die Lizenzbeteiligung des Lizenzgebers während der Werbekampagne selbst und einer Dauer von weiteren 6 Monaten im Anschluss an die Kampagne um die Hälfte reduziert.

 

Tour-Support:

Soweit das Label in Absprache mit Lizenzgeber für das vertragsgegenständliche Projekt im Hinblick auf dessen Auftritte finanzielle Unterstützung (sog. Tour-Support gewährt), ist die Hälfte (50 %) der diesbezüglich geleisteten Zahlungen mit sämtlichen Einnahmen des Lizenzgebers aus diesem Vertrag verrechenbar. Die

Parteien werden sich im Falle der Gewährung von Tour-Support über eine über die Verrechenbarkeit hinausgehende direkte Beteiligung des Labels an den Auftritts-Gagen des vertragsgegenständlichen Projektes/Künstlers im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung verständigen.

 

Graphische Gestaltung:

Die Gestaltung der Tonträgerumhüllung (Artwork) geschieht einvernehmlich. Im Falle der Nichteinigung hat Label das Entscheidungsrecht.

 

Gewährleistungen / Rechtegarantien:

Lizenzgeber garantiert, dass er zum Abschluss dieser Vereinbarung in vollem Umfang berechtigt ist und diese Vereinbarung nicht gegen bereits bestehende Verträge seinerseits mit Dritten verstößt. Lizenzgeber garantiert weiterhin, dass die Vertragsaufnahmen keinerlei Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, etc.) verletzten und keine ungeklärten Samples (Aufnahmen Dritter) enthalten.

Gleichfalls sichert der Lizenzgeber zu, dass auch der Name des Künstlers bzw. des musikalischen Projekts nicht Rechte (Namens - und/oder Markenrechte) Dritter berührt. Im Zusammenhang mit den vorstehenden Garantien stellt Lizenzgeber das Label von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

 

Sonstiges:

Die Vereinbarung unterliegt dem Deutschem Recht. Gerichtsstand ist - soweit zulässig - XXX. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

Mündliche Nebenabreden wurden keine getroffen.

Lizenzgeber erhält vom Label von jeder One-Artist-Veröffentlichung durch das Label selbst drei Belegexemplare.

Ist eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt. Eine ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung wird in diesem Fall durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Durch diese Vereinbarung wird kein Arbeitsverhältnis oder ein ähnliches Vertragsverhältnis zwischen den Parteien begründet.

 

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